Norm
StPO §390Rechtssatz
Der gesetzliche Vertreter eines nicht eigenberechtigten Verletzten kann nicht zum Ersatz der Kosten nach § 390 Abs 1 StPO verhalten werden, wenn er die Privatanklage nur namens des Verletzten erhoben hat.Der gesetzliche Vertreter eines nicht eigenberechtigten Verletzten kann nicht zum Ersatz der Kosten nach Paragraph 390, Absatz eins, StPO verhalten werden, wenn er die Privatanklage nur namens des Verletzten erhoben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0101363Dokumentnummer
JJR_19210513_OGH0002_0000OS00269_2100000_001