Norm
ABGB §1091 A2Rechtssatz
(Zur MieterschutzV) Der Vertrag über die Benützung einer als Tennisplatz dienenden Grundfläche ist nicht Pacht, sondern Miete. Wird dieser Platz vom Bestandnehmer gewerbemäßig anderen zum Spielen überlassen, so ist er den "Geschäftsräumlichkeiten" im Sinne des § 1 Abs 1 MieterschutzV beizuzählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0020362Dokumentnummer
JJR_19210531_OGH0002_0010OB00328_2100000_001