Norm
ABGB §1059Rechtssatz
Ein mit Überschreitung der gesetzlichen Höchstpreise abgeschlossener Kaufvertrag ist, sofern die betreffenden Vorschriften nicht etwas anderes besagen, nicht zur Gänze nichtig, sondern nur hinsichtlich des den Höchstpreis übersteigenden Teiles des Kaufpreises.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0025848Dokumentnummer
JJR_19210607_OGH0002_0020OB00333_2100000_001