Norm
JN §49 Abs2 Z8Rechtssatz
Unter Viehmängeln im Sinne des § 49 Abs 2 Z 8 JN sind nicht nur physische Mängel, sondern alle Mängel zu verstehen, für welche der Verkäufer Gewähr zu leisten hat.Unter Viehmängeln im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 8, JN sind nicht nur physische Mängel, sondern alle Mängel zu verstehen, für welche der Verkäufer Gewähr zu leisten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0046634Dokumentnummer
JJR_19210712_OGH0002_0020OB00497_2100000_001