RS OGH 1921/9/30 Os519/21

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Veröffentlicht am 30.09.1921
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Norm

StPO §471
  1. StPO § 471 heute
  2. StPO § 471 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. StPO § 471 gültig von 01.01.2017 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  4. StPO § 471 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 471 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  6. StPO § 471 gültig von 01.01.1984 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Rechtssatz

Nach § 471 StPO ist nur in dem Falle, wenn der Angeklagte einen Verteidiger oder Vertreter namhaft gemacht hat, die Vorladung des Angeklagten zur Berufungsverhandlung an den Verteidiger oder Vertreter zu richten, nicht aber in dem Falle, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen bestellt wurde.Nach Paragraph 471, StPO ist nur in dem Falle, wenn der Angeklagte einen Verteidiger oder Vertreter namhaft gemacht hat, die Vorladung des Angeklagten zur Berufungsverhandlung an den Verteidiger oder Vertreter zu richten, nicht aber in dem Falle, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen bestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • Os 519/21
    Entscheidungstext OGH 30.09.1921 Os 519/21
    Veröff: SSt I/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0101742

Dokumentnummer

JJR_19210930_OGH0002_0000OS00519_2100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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