RS OGH 1921/10/28 4Os611/21, 10Os42/75, 10Os60/75, 11Os83/75, 11Os131/85, 13Os19/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1921
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Norm

StGB §1
StGB §61

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, welches von zwei in Betracht kommenden Gesetzen das strengere ist, wäre es unzulässig, die Strafdrohung, wenn sie aus mehreren Elementen zusammengesetzt ist (einfache oder gehäufte Hauptstrafe, Nebenstrafen) in ihre einzelnen Teile zu zerlegen. Es kommt vielmehr darauf an, welches Gesetz nach der Gesamtheit der Strafdrohungen das strengere sein will und ist. Darauf, welches Gesetz für den Beschuldigten mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse empfindlicher wirkt, kommt es nicht an. Eine solche Prüfung würde dazu führen, daß nicht die Strafe nach dem Gesetz, sondern das Gesetz nach der Strafe bestimmt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 611/21
    Entscheidungstext OGH 28.10.1921 4 Os 611/21
    Veröff: SSt 1/86
  • 10 Os 42/75
    Entscheidungstext OGH 03.06.1975 10 Os 42/75
    Ähnlich; Veröff: EvBl 1976/42 S 79
  • 10 Os 60/75
    Entscheidungstext OGH 02.07.1975 10 Os 60/75
  • 11 Os 83/75
    Entscheidungstext OGH 26.09.1975 11 Os 83/75
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1976/122 S 220
  • 11 Os 131/85
    Entscheidungstext OGH 23.09.1985 11 Os 131/85
    Vgl auch; Beisatz: Mischungsverbot (zur SGGNov 1985). (T1) Veröff: JBl 1986,601
  • 13 Os 19/15s
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 13 Os 19/15s
    Vgl; Beisatz: § 266 StPO und §§ 156b bis 156d StVG stellen insoweit eine Einheit dar, als der Gesetzgeber eine dem Verurteilten vorteilhafte Vollzugsvariante schuf, gleichzeitig aber dem erkennenden Gericht die Möglichkeit gab, (aus im Gesetz definierten Gründen) die konkrete Anwendung dieser Vollzugsvariante einzuschränken. In den nach § 61 zweiter Satz StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind daher die Bestimmungen der §§ 156b bis 156d StVG einzubeziehen, weil andernfalls unzulässigerweise eine fiktive Rechtslage geschaffen würde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0088736

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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