Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Der Tierhalter haftet nach § 1320 ABGB in der Regel nur für die allgemein übliche Verwahrung und für den durch das Tier selbst unmittelbar zugefügten Schaden.Der Tierhalter haftet nach Paragraph 1320, ABGB in der Regel nur für die allgemein übliche Verwahrung und für den durch das Tier selbst unmittelbar zugefügten Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0030526Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016