Norm
StPO §294Rechtssatz
Die Anmeldung einer Berufung wegen Schuld und Nichtigkeit hat nach § 294 StPO nicht die Bedeutung der Anmeldung einer Berufung gegen die Strafe.Die Anmeldung einer Berufung wegen Schuld und Nichtigkeit hat nach Paragraph 294, StPO nicht die Bedeutung der Anmeldung einer Berufung gegen die Strafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0100312Dokumentnummer
JJR_19211207_OGH0002_0040OS00728_2100000_001