RS OGH 1922/1/16 4Os740/21, 9Os341/62

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Veröffentlicht am 16.01.1922
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Norm

StPO §293

Rechtssatz

Das Gericht, an das die Strafsache infolge Aufhebung eines Urteiles auf Grund einer zum Vorteile des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde gelangt, ist in der Würdigung der in der neuen Hauptverhandlung vorgeführten Beweise keiner Beschränkung unterworfen und kann auch zu dem Angeklagten ungünstigeren tatsächlichen Feststellungen gelangen. Hat das erste Urteil irrigerweise einen förmlichen Freispruch von einer Qualifikation der Tat gefällt und ist dieser Freispruch von dem Obersten Gerichtshofe nicht beseitigt worden, so kann trotzdem im erneuerten Verfahren das Gericht zu einem Schuldspruche unter Annahme dieser vom ersten Urteile abgelehnten Qualifikation gelangen.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 740/21
    Entscheidungstext OGH 16.01.1922 4 Os 740/21
    Veröff: SSt II/7
  • 9 Os 341/62
    Entscheidungstext OGH 07.05.1963 9 Os 341/62
    Auch; Veröff: SSt XXXIV/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0100273

Dokumentnummer

JJR_19220116_OGH0002_0040OS00740_2100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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