Norm
EO §346Rechtssatz
Der Anspruch auf Lieferung an einen vom Wohnsitz des Verpflichteten verschiedenen Ort ist nach § 353 EO, und nicht nach § 346 EO zu vollstrecken.Der Anspruch auf Lieferung an einen vom Wohnsitz des Verpflichteten verschiedenen Ort ist nach Paragraph 353, EO, und nicht nach Paragraph 346, EO zu vollstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0004331Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012