Norm
JN §49 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Anspruch der verführten Frauensperson auf Ersatz des durch Schwängerung und Fehlgeburt erlittenen Schadens fällt nicht unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN.Der Anspruch der verführten Frauensperson auf Ersatz des durch Schwängerung und Fehlgeburt erlittenen Schadens fällt nicht unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0046624Dokumentnummer
JJR_19220207_OGH0002_0030OB00083_2200000_001