RS OGH 1922/4/19 2Ob281/22

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Veröffentlicht am 19.04.1922
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Norm

EO §346

Rechtssatz

Der Käufer, welcher die ihm auf Grund eines Urteils geliefete Sache als Erfüllung angenommen und die gemäß § 346 EO geführte Exekution eingestellt hat, kann wegen nachträglich hervorgekommener Mängel der Sache nur Gewährleistungsansprüche erheben, nicht aber wegen Lieferung einer anderen mängelfreien Sache neuerdings Exekution führen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 281/22
    Entscheidungstext OGH 19.04.1922 2 Ob 281/22
    SZ 4/38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0004348

Dokumentnummer

JJR_19220419_OGH0002_0020OB00281_2200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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