Norm
StPO §390 Abs2Rechtssatz
Hat die Berufung des Angeklagten im Punkte der Strafe Erfolg, so ist er nach § 390 Abs 2 StPO von der Haftung für die besonderen Kosten seines Rechtsmittels befreit, ohne daß jedoch der allfällige Privatankläger zum Ersatze der Kosten verpflichtet wäre.Hat die Berufung des Angeklagten im Punkte der Strafe Erfolg, so ist er nach Paragraph 390, Absatz 2, StPO von der Haftung für die besonderen Kosten seines Rechtsmittels befreit, ohne daß jedoch der allfällige Privatankläger zum Ersatze der Kosten verpflichtet wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0101518Dokumentnummer
JJR_19220728_OGH0002_0040OS00384_2200000_001