Norm
ZPO §528 C4Rechtssatz
Die gleichförmige Entscheidung des Prozeßgerichtes und des Berufungsgerichtes in der Frage der Klageänderung ist im Sinne des § 528 ZPO auch dann unanfechtbar, wenn sie nicht in einem abgesonderten Beschlusse, sondern nur in der Urteilsbegründung ausgedrückt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0044532Dokumentnummer
JJR_19221024_OGH0002_0010OB01022_2200000_001