Norm
ZPO §528 C4Rechtssatz
Die gleichförmige Entscheidung des Prozeßgerichtes und des Berufungsgerichtes in der Frage der Klageänderung ist im Sinne des § 528 ZPO auch dann unanfechtbar, wenn sie nicht in einem abgesonderten Beschlusse, sondern nur in der Urteilsbegründung ausgedrückt wurde.Die gleichförmige Entscheidung des Prozeßgerichtes und des Berufungsgerichtes in der Frage der Klageänderung ist im Sinne des Paragraph 528, ZPO auch dann unanfechtbar, wenn sie nicht in einem abgesonderten Beschlusse, sondern nur in der Urteilsbegründung ausgedrückt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0044532Dokumentnummer
JJR_19221024_OGH0002_0010OB01022_2200000_001