Norm
EO §80Rechtssatz
Der Mangel des Nachweises der Ladung zu eigenen Handen steht der Exekutionsbewilligung nicht entgegen, wenn dargetan ist, dass der Verpflichtete sich an dem Verfahren vor der auswärtigen Behörde beteiligt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0002357Im RIS seit
08.11.1922Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023