RS OGH 1922/11/28 2Ob1080/22

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Veröffentlicht am 28.11.1922
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Norm

ABGB §906
ABGB §971

Rechtssatz

Die Fakturenklausel "Gebinde leihweise, Wert ... K" berechtigt den Käufer nicht, nach seiner Wahl entweder die Gebinde zurückzustellen oder den in der Faktura angegebenen Preis zu bezahlen. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung zur Rückstellung der Gebinde nicht nach, so hat er dem Verkäufer deren gemeinen Wert zur Zeit der Urteilsfällung erster Instanz zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1080/22
    Entscheidungstext OGH 28.11.1922 2 Ob 1080/22
    Veröff: SZ 4/128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0024308

Dokumentnummer

JJR_19221128_OGH0002_0020OB01080_2200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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