Norm
AngG §23 IARechtssatz
Die nach § 23 AngG gebührende Abfertigung begründet keinen Anspruch des gekündigten Angestellten auf Fortgenuß der Dienstwohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses, sondern nur einen solchen auf angemessene Geldentschädigung.Die nach Paragraph 23, AngG gebührende Abfertigung begründet keinen Anspruch des gekündigten Angestellten auf Fortgenuß der Dienstwohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses, sondern nur einen solchen auf angemessene Geldentschädigung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ende, Beendigung, Kündigung, Entschädigung, WohnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0028302Dokumentnummer
JJR_19221202_OGH0002_0030OB01100_2200000_001