RS OGH 1922/12/2 3Ob1100/22

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Veröffentlicht am 02.12.1922
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Norm

AngG §23 IA
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Die nach § 23 AngG gebührende Abfertigung begründet keinen Anspruch des gekündigten Angestellten auf Fortgenuß der Dienstwohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses, sondern nur einen solchen auf angemessene Geldentschädigung.Die nach Paragraph 23, AngG gebührende Abfertigung begründet keinen Anspruch des gekündigten Angestellten auf Fortgenuß der Dienstwohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses, sondern nur einen solchen auf angemessene Geldentschädigung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1100/22
    Entscheidungstext OGH 02.12.1922 3 Ob 1100/22
    Veröff: SZ 4/131

Schlagworte

SW: Ende, Beendigung, Kündigung, Entschädigung, Wohnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0028302

Dokumentnummer

JJR_19221202_OGH0002_0030OB01100_2200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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