RS OGH 1922/12/19 2Ob1143/22, 3Ob983/34, 5Ob647/81, 7Ob290/00y, 2Ob128/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1922
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Norm

ABGB §142 K
ABGB §171 b
ABGB §801

Rechtssatz

Der Erbe des außerehelichen Vaters haftet für den von diesem zu leistenden Unterhalt des Kindes auch bei unbedingter Erbserklärung nur nach Maßgabe der Höhe des Nachlasses.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1143/22
    Entscheidungstext OGH 19.12.1922 2 Ob 1143/22
    Veröff: SZ 6/143
  • 3 Ob 983/34
    Entscheidungstext OGH 05.12.1934 3 Ob 983/34
    Veröff: SZ 16/238
  • 5 Ob 647/81
    Entscheidungstext OGH 14.07.1981 5 Ob 647/81
    Beisatz: Die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Erben haben außer Betracht zu bleiben. (T1)
    Veröff: SZ 54/107 = NZ 1983,140
  • 7 Ob 290/00y
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Höhe der auf den Erben übergegangenen Unterhaltspflicht, insbesondere für die "Angemessenheit" der Kindesbedürfnisse und die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Elternteiles sind die zuletzt gegebenen Lebensverhältnisse des verstorbenen Elternteiles. Eine Veränderung gegenüber dem im Verlassenschaftsverfahren aufgrund einer schätzungsweisen Kapitalisierung errechneten Unterhaltsbetrag kann sich dadurch ergeben, dass sich die Bedürfnisse des Kindes im Laufe der Zeit ändern. (T2)
    Veröff: SZ 73/191
  • 2 Ob 128/16m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 128/16m
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0047870

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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