Norm
EO §37 AkRechtssatz
Zur Widerspruchsklage nach § 37 EO ist auch der berechtigt, der den im Zeitpunkte der Pfändung nicht dem Verpflichteten gehörigen Gegenstand nach der Pfändung von den Eigentümer erwarb.Zur Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO ist auch der berechtigt, der den im Zeitpunkte der Pfändung nicht dem Verpflichteten gehörigen Gegenstand nach der Pfändung von den Eigentümer erwarb.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0000970Dokumentnummer
JJR_19230103_OGH0002_0020OB01178_2200000_001