Norm
EO §37 AkRechtssatz
Zur Widerspruchsklage nach § 37 EO ist auch der berechtigt, der den im Zeitpunkte der Pfändung nicht dem Verpflichteten gehörigen Gegenstand nach der Pfändung von den Eigentümer erwarb.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0000970Dokumentnummer
JJR_19230103_OGH0002_0020OB01178_2200000_001