RS OGH 1923/3/9 4Os122/23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1923
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine Gewaltanwendung läßt sich nur dann nach § 98 lit a StG (nunmehr § 105 StGB) beurteilen, wenn sie bestimmt und geeignet ist, denjenigen, gegen den sie sich kehrt, zu einer Willensbetätigung zu zwingen.Eine Gewaltanwendung läßt sich nur dann nach Paragraph 98, Litera a, StG (nunmehr Paragraph 105, StGB) beurteilen, wenn sie bestimmt und geeignet ist, denjenigen, gegen den sie sich kehrt, zu einer Willensbetätigung zu zwingen.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 122/23
    Entscheidungstext OGH 09.03.1923 4 Os 122/23
    Veröff: SSt 3/12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0093605

Dokumentnummer

JJR_19230309_OGH0002_0040OS00122_2300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten