Norm
StGB §105 A2Rechtssatz
Eine Gewaltanwendung läßt sich nur dann nach § 98 lit a StG (nunmehr § 105 StGB) beurteilen, wenn sie bestimmt und geeignet ist, denjenigen, gegen den sie sich kehrt, zu einer Willensbetätigung zu zwingen.Eine Gewaltanwendung läßt sich nur dann nach Paragraph 98, Litera a, StG (nunmehr Paragraph 105, StGB) beurteilen, wenn sie bestimmt und geeignet ist, denjenigen, gegen den sie sich kehrt, zu einer Willensbetätigung zu zwingen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0093605Dokumentnummer
JJR_19230309_OGH0002_0040OS00122_2300000_001