RS OGH 1923/3/13 1Ob115/23

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Veröffentlicht am 13.03.1923
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Norm

EO §250
  1. EO § 250 heute
  2. EO § 250 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 250 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. EO § 250 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 250 gültig von 01.01.1898 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Die Entscheidung der Frage, ob eine bestimmte Sache gesetzlich der Exekution entzogen ist, muß schon im Rechtsstreite über deren Übergabe als Pfand getroffen und darf nicht auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen werden. Eine Turmglocke gehört zu den im § 250 EO bezeichneten Sachen, wenn sie nach kirchlicher Weihe ihrer Bestimmung gemäß verwendet wird.Die Entscheidung der Frage, ob eine bestimmte Sache gesetzlich der Exekution entzogen ist, muß schon im Rechtsstreite über deren Übergabe als Pfand getroffen und darf nicht auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen werden. Eine Turmglocke gehört zu den im Paragraph 250, EO bezeichneten Sachen, wenn sie nach kirchlicher Weihe ihrer Bestimmung gemäß verwendet wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 115/23
    Entscheidungstext OGH 13.03.1923 1 Ob 115/23
    SZ 5/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0003413

Dokumentnummer

JJR_19230313_OGH0002_0010OB00115_2300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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