Norm
ABGB §988Rechtssatz
Ist wegen Unmöglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes der Schätzungswert zu vergüten, so muß auf die seit der Zeit der Beschädigung eingetretene Geldentwertung Rücksicht genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0025778Dokumentnummer
JJR_19230404_OGH0002_0010OB01179_2200000_001