RS OGH 1923/4/18 1Ob263/23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1923
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Norm

EO §278

Rechtssatz

Der Ersteher erwirbt das Eigentum an den versteigerten Fahrnissen nicht schon durch den Zuschlag; es muß auch ein Akt der Übergabe (§§ 425 ff ABGB) hinzutreten. Hängt die Entscheidung in diesem Belange nur von Rechtsfragen ab, so ist sie im Exekutionsverfahren zu treffen. Zu den bei der Einstellung der Exekution aufzuhebenden Exekutionsakten gehört auch der Zuschlag.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 263/23
    Entscheidungstext OGH 18.04.1923 1 Ob 263/23
    SZ 5/86 (vgl nunmehr SZ 26/281)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0003757

Dokumentnummer

JJR_19230418_OGH0002_0010OB00263_2300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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