RS OGH 1923/5/3 2Ob281/23

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Veröffentlicht am 03.05.1923
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Norm

GmbHG §82
  1. GmbHG § 82 heute
  2. GmbHG § 82 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, daß bei der Verwendung des Reingewinnes die Einlagen, der Gesellschafter nach Zulangen mit fünf Prozent zu verzinsen sind und daß in Ermangelung eines Reingewinnes keine Verzinsung zu erfolgen habe, verstößt nicht gegen das Verbot des § 82 Abs 3 GmbHG.Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, daß bei der Verwendung des Reingewinnes die Einlagen, der Gesellschafter nach Zulangen mit fünf Prozent zu verzinsen sind und daß in Ermangelung eines Reingewinnes keine Verzinsung zu erfolgen habe, verstößt nicht gegen das Verbot des Paragraph 82, Absatz 3, GmbHG.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 281/23
    Entscheidungstext OGH 03.05.1923 2 Ob 281/23
    Veröff: SZ 5/116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0059932

Dokumentnummer

JJR_19230503_OGH0002_0020OB00281_2300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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