Norm
GmbHG §82Rechtssatz
Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, daß bei der Verwendung des Reingewinnes die Einlagen, der Gesellschafter nach Zulangen mit fünf Prozent zu verzinsen sind und daß in Ermangelung eines Reingewinnes keine Verzinsung zu erfolgen habe, verstößt nicht gegen das Verbot des § 82 Abs 3 GmbHG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0059932Dokumentnummer
JJR_19230503_OGH0002_0020OB00281_2300000_001