RS OGH 2025/7/22 2Ob296/23; 7Ob61/72; 6Ob210/73; 5Ob122/09s; 4Ob80/25f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1923
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Norm

ABGB §271
ABGB idF KindRÄG 2001 §271
ABGB §277 Abs2
  1. ABGB § 271 heute
  2. ABGB § 271 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 271 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 271 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 271 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 271 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001
  1. ABGB § 277 heute
  2. ABGB § 277 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 277 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 277 gültig von 15.07.1939 bis 15.07.1939 aufgehoben durch dRGBl. I S 1186/1939

Rechtssatz

Der von der ehelichen Mutter gegen den Vater erhobene Anspruch auf Unterhaltsleistung für das in ihrer Obsorge stehende Kind bildet keinen Grund, für dieses einen Kurator aufzustellen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 296/23
    Entscheidungstext OGH 03.05.1923 2 Ob 296/23
    Veröff: SZ 5/117
  • 7 Ob 61/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 7 Ob 61/72
    Beisatz: Es ist schon auf Grund der auch der Mutter obliegenden Fürsorgeverpflichtung letzterer die Befugnis einzuräumen, dafür zu sorgen, dass der Vater den ihm seinen Kindern gegenüber obliegenden Verpflichtungen nachkommt, und zu diesem Zwecke die Hilfe des Gerichtes in Anspruch zu nehmen (ZBl 1925,41 und andere Entscheidungen). (T1)
  • 6 Ob 210/73
    Entscheidungstext OGH 25.10.1973 6 Ob 210/73
    Beis wie T1; Beisatz: Lediglich im Falle einer Interessenkollision kann die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich werden. (T2)
  • RS0049427">5 Ob 122/09s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 122/09s
    Ähnlich; Beisatz: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutet für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. (T3)
  • RS0049427">4 Ob 80/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 80/25f
    Beisatz: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutete für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. Der Gesetzgeber des 2. ErwSchG hat diesen Hinweis bei der Neuformulierung (nunmehr § 277 Abs 2 ABGB) nicht übernommen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung auch weiterhin nicht vorliegt, wenn das Gericht die Interessen der vertretenen Person im Rahmen einer amtswegigen Prüfung ausreichend wahrnehmen kann. (T4)
    Beisatz: Die Bestellung eines Kollisionskurators kann aber auch angebracht sein, wenn durch die Inanspruchnahme widerstreitender Vertretungsbefugnisse mehrerer Obsorgeberechtigter eine Verzögerung des Unterhaltsverfahrens droht. (T5)
    Beisatz: Hier: Notwendigkeit der Kuratorenbestellung bei gemeinsamer Obsorge und Strittigkeit der Höhe der Restgeldunterhaltspflicht eines Elternteils beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell im Einzelfall vertretbar verneint. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0049427

Im RIS seit

03.05.1923

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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