Norm
EO §353 IARechtssatz
Die Zwangsvollstreckung auf "Absendung eines Waggons Ware" erfolgt nach § 353 EO. Die Anwendung mehrerer Arten der Zwangsvollstreckung ist dem Gläubiger nicht zuzumuten. "Vorherige Besicht" der zu liefernden Waren hindert nicht die Anwendung des § 353 EO.Die Zwangsvollstreckung auf "Absendung eines Waggons Ware" erfolgt nach Paragraph 353, EO. Die Anwendung mehrerer Arten der Zwangsvollstreckung ist dem Gläubiger nicht zuzumuten. "Vorherige Besicht" der zu liefernden Waren hindert nicht die Anwendung des Paragraph 353, EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0004703Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012