Norm
EO §42 Abs1 Z5 I5Rechtssatz
Das auf Aufschiebung der Exekution gerichtete Begehren der Verwaltungsbehörde ist - auch wenn sie nicht selbst als betreibende Partei eingeschritten ist - zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0001858Dokumentnummer
JJR_19230704_OGH0002_0010OB00458_2300000_001