TE Vfgh Erkenntnis 1998/12/12 B4921/96

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Veröffentlicht am 12.12.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Teils des §33 Abs4 Z1 EStG 1988 mit E v 12.12.98, G198/98.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 18.000,- S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol wird dem beschwerdeführenden Landesbeamten der Alleinverdienerabsetzbetrag unter Hinweis auf den Umstand versagt, die steuerpflichtigen Einkünfte seiner Ehefrau überstiegen 60.000,- S. Diese Grenze werde zwar nur durch die Einbeziehung des ihr als Landesbeamtin nach §12 des Tiroler Mutterschutzgesetzes während der Beschäftigungsverbote wegen einer Schwangerschaft weiter zu gewährenden Entgelts in die maßgeblichen Einkünfte überschritten. Die Leistungen des Dienstgebers seien aber steuerpflichtig und stünden daher dem Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag auch dann entgegen, wenn sie dem gleichen Zweck dienten wie das Wochengeld und bei gleichem Einkommen letztlich zu einem gleichen Nettobezug führten wie der Bezug des steuerfreien und daher dem Alleinverdienerabsetzbetrag nicht schädlichen Wochengeldes.römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol wird dem beschwerdeführenden Landesbeamten der Alleinverdienerabsetzbetrag unter Hinweis auf den Umstand versagt, die steuerpflichtigen Einkünfte seiner Ehefrau überstiegen 60.000,- Sitzung Diese Grenze werde zwar nur durch die Einbeziehung des ihr als Landesbeamtin nach §12 des Tiroler Mutterschutzgesetzes während der Beschäftigungsverbote wegen einer Schwangerschaft weiter zu gewährenden Entgelts in die maßgeblichen Einkünfte überschritten. Die Leistungen des Dienstgebers seien aber steuerpflichtig und stünden daher dem Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag auch dann entgegen, wenn sie dem gleichen Zweck dienten wie das Wochengeld und bei gleichem Einkommen letztlich zu einem gleichen Nettobezug führten wie der Bezug des steuerfreien und daher dem Alleinverdienerabsetzbetrag nicht schädlichen Wochengeldes.

Die dagegen erhobene Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums und die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Gesetzmäßigkeit ihrer Entscheidung verteidigt.

Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 13. Juni 1998, B4921/96-7, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der das Wochengeld von der Berücksichtigung als Einkommen des Ehegatten ausschließenden letzten beiden Sätze des §33 Abs4 Z1 EStG 1988 eingeleitet.

Mit Erkennntis vom heutigen Tage, G198/98, hat er die letzten beiden Sätze des §33 Abs4 Z1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 312, als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Erkennntis vom heutigen Tage, G198/98, hat er die letzten beiden Sätze des §33 Abs4 Z1 EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der Fassung des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 312, als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet:römisch zwei. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet:

Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf §33 Abs4 EStG. Die nach dem Vorwurf der Beschwerde unsachliche Unterscheidung zwischen Wochengeld und fortlaufenden Leistungen ist durch die Aufhebung der letzten beiden Sätze des §33 Abs4 Z1 EStG weggefallen. Die verbliebenen, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Indes würde dem Beschwerdeführer auch nach der bereinigten Rechtslage kein Alleinverdienerabsetzbetrag gebühren. Er ist daher auch nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Da die Beschwerde jedoch insofern erfolgreich war, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung, nämlich der letzten beiden Sätze des §33 Abs4 Z1 EStG, geführt hat, war dem Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 6505/1971, 13545/1993) der Ersatz der Kosten zuzusprechen. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von 3.000,- S enthalten. Da die Beschwerde jedoch insofern erfolgreich war, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung, nämlich der letzten beiden Sätze des §33 Abs4 Z1 EStG, geführt hat, war dem Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 6505/1971, 13545/1993) der Ersatz der Kosten zuzusprechen. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von 3.000,- S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B4921.1996

Dokumentnummer

JFT_10018788_96B04921_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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