RS OGH 1923/10/23 3Ob759/23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1923
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIE2
ZPO §500 IIH
ZPO §502 Ba

Rechtssatz

Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes in einem später aufgehobenen Urteil bleibt für das von da an laufende Verfahren maßgebend (Bewertung eines Feststellungsbegehrens liegt - infolge Änderung des § 448 ZPO - im zweiten Rechtsgang unter der mittlerweile erhöhten Bagatellgrenze. OGH trägt dem Berufungsgericht, das im zweiten Rechtsgang die Berufung mangels Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes zurückgewiesen hat, die Sachentscheidung auf, da es im ersten Rechtsgang einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO vorgenommen hatte).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 759/23
    Entscheidungstext OGH 23.10.1923 3 Ob 759/23
    Veröff: SZ 5/245

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0042379

Dokumentnummer

JJR_19231023_OGH0002_0030OB00759_2300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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