RS OGH 1923/11/20 2Ob781/23

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Veröffentlicht am 20.11.1923
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Norm

1.ABGBTeilNov §16

Rechtssatz

Hat der angebliche außereheliche Vater sich in einem Vergleich zu einer Unterhaltsleistung für das Kind verpflichtet, die Anerkennung seiner Vaterschaft aber ausdrücklich abgelehnt, so kann über das Begehren auf Erhöhung der Unterhaltsleistung nur im ordentlichen Rechtswege entschieden werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 781/23
    Entscheidungstext OGH 20.11.1923 2 Ob 781/23
    Veröff: SZ 5/266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0034810

Dokumentnummer

JJR_19231120_OGH0002_0020OB00781_2300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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