Norm
1.ABGBTeilNov §16Rechtssatz
Hat der angebliche außereheliche Vater sich in einem Vergleich zu einer Unterhaltsleistung für das Kind verpflichtet, die Anerkennung seiner Vaterschaft aber ausdrücklich abgelehnt, so kann über das Begehren auf Erhöhung der Unterhaltsleistung nur im ordentlichen Rechtswege entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0034810Dokumentnummer
JJR_19231120_OGH0002_0020OB00781_2300000_001