Norm
EO §382 Z6 II6Rechtssatz
Das Veräußerungs- und Belastungsverbot des § 382 Z 6 EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich seiner Anmerkung zeitlich nachfolgender Verfügungen, für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des § 440 ABGB.Das Veräußerungs- und Belastungsverbot des Paragraph 382, Ziffer 6, EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich seiner Anmerkung zeitlich nachfolgender Verfügungen, für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des Paragraph 440, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0005129Dokumentnummer
JJR_19231128_OGH0002_0030OB00768_2300000_001