Norm
ABGB §1174Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1174 ABGB findet nur auf solche Verträge Anwendung, bei denen für die Erfüllung einer unerlaubten Handlung ein Entgelt gegeben wurde.Die Bestimmung des Paragraph 1174, ABGB findet nur auf solche Verträge Anwendung, bei denen für die Erfüllung einer unerlaubten Handlung ein Entgelt gegeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0022095Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010