Norm
ABGB §485Rechtssatz
Eine Dienstbarkeit des Holz- und Streubezuges kann nicht in der Art übertragen werden, daß auf dem verkauften herrschenden Gute zugunsten des Gutes des Verkäufers, welchem die Ausübung überlassen wurde, eine solche Dienstbarkeit einverleibt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0015216Dokumentnummer
JJR_19231227_OGH0002_0020OB00853_2300000_001