Norm
ZPO §225Rechtssatz
§ 225 Abs 2 ZPO findet auf ein Anerkenntnisurteil auch dann Anwendung, wenn dessen Ausfertigung nicht mit der Überschrift "Anerkenntnisurteil" versehen wurde.Paragraph 225, Absatz 2, ZPO findet auf ein Anerkenntnisurteil auch dann Anwendung, wenn dessen Ausfertigung nicht mit der Überschrift "Anerkenntnisurteil" versehen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0037387Dokumentnummer
JJR_19240102_OGH0002_0030OB00948_2300000_001