Norm
ZPO §193Rechtssatz
Nichtigkeit, weil ohne Schließung der Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO nach Einlangen der vom ersuchten Richter aufgenommenen Zeugenprotokolle sofort, ohne neuerliche Streitverhandlung, das Urteil gefällt wurde.Nichtigkeit, weil ohne Schließung der Verhandlung nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO nach Einlangen der vom ersuchten Richter aufgenommenen Zeugenprotokolle sofort, ohne neuerliche Streitverhandlung, das Urteil gefällt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0036991Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013