RS OGH 2010/8/31 1Ob3/24, 4Ob98/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1924
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Norm

ZPO §193
ZPO §477 Z4
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Nichtigkeit, weil ohne Schließung der Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO nach Einlangen der vom ersuchten Richter aufgenommenen Zeugenprotokolle sofort, ohne neuerliche Streitverhandlung, das Urteil gefällt wurde.Nichtigkeit, weil ohne Schließung der Verhandlung nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO nach Einlangen der vom ersuchten Richter aufgenommenen Zeugenprotokolle sofort, ohne neuerliche Streitverhandlung, das Urteil gefällt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/24
    Entscheidungstext OGH 08.01.1924 1 Ob 3/24
    Veröff: SZ 6/5
  • RS0036991">4 Ob 98/10f
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 98/10f
    Vgl auch; Beisatz: Die überraschende Urteilsfällung ohne Schluss der Verhandlung kann das rechtliche Gehör beschneiden und insoweit eine Nichtigkeit bewirken. (T1); Veröff: SZ 2010/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0036991

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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