Norm
ABGB §1061Rechtssatz
Wurde die ab einer bestimmten Station verkaufte Ware nach einer anderen Station geliefert, so kann der Käufer dem Verkäufer die hiedurch verursachten Mehrkosten anrechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0025624Dokumentnummer
JJR_19240129_OGH0002_0020OB00058_2400000_001