Norm
EO §1 Z13 IILRechtssatz
Bei der Bewilligung der Exekution auf Grund eines Exekutionstitels im Sinne des § 1 Z 13 EO hat das Exekutionsgericht die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des Exekutionstitels nicht zu überprüfen.Bei der Bewilligung der Exekution auf Grund eines Exekutionstitels im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 13, EO hat das Exekutionsgericht die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des Exekutionstitels nicht zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0000210Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015