Beisatz: Bereits der redliche Besitz eines Vermögensobjekts durch den Gemeinschuldner als Ausübung eines dinglichen Rechts rechtfertigt den Schluss, dass dieses Objekt bei Unterbleiben der angefochtenen Rechtshandlung in die Konkursmasse gefallen wäre. (T2); Veröff: SZ 2003/8