Norm
GOG §85Rechtssatz
Beleidigende Äußerungen eines Notars als Gerichtskommissärs in Eingaben an das Gericht können nicht mit einer Ordnungsstrafe nach § 85 GOG geahndet werden.Beleidigende Äußerungen eines Notars als Gerichtskommissärs in Eingaben an das Gericht können nicht mit einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 85, GOG geahndet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0059410Dokumentnummer
JJR_19240228_OGH0002_0060OB00005_2400000_001