Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
Im Falle einer Exekutionsführung nach § 355 EO ist die Verhängung von Zwangsmitteln erst bei einem der Exekutionsbewilligung nachfolgenden Zuwiderhandeln statthaft.Im Falle einer Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO ist die Verhängung von Zwangsmitteln erst bei einem der Exekutionsbewilligung nachfolgenden Zuwiderhandeln statthaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0004441Dokumentnummer
JJR_19240415_OGH0002_0030OB00304_2400000_001