RS OGH 1924/5/5 4Os107/24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1924
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Norm

MSchG §5
MSchG §24

Rechtssatz

Die Benützung des eigenen Namens oder der eigenen Firma zur Kennzeichnung der eigenen Ware ist ungeachtet der vor einem anderen erworbenen Markenrechte straflos. Die Verwechslungsfähigkeit zweier Marken ist auch ein Rechtsbegriff.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 107/24
    Entscheidungstext OGH 05.05.1924 4 Os 107/24
    Veröff: SSt IV/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0066512

Dokumentnummer

JJR_19240505_OGH0002_0040OS00107_2400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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