Norm
ABGB §418Rechtssatz
Eigentumserwerb nach § 418 ABGB setzt voraus, daß, im Falle der Grund mehreren Mieteingetümern gehört, sämtliche von der Bauführung Kenntnis hatten, weiters daß die Bauführung der behördlichen Bewilligung entsprach.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0012807Dokumentnummer
JJR_19240520_OGH0002_0010OB00311_2400000_001