RS OGH 1978/6/13 1Ob436/24, 5Ob598/78

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Veröffentlicht am 11.06.1924
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Rechtssatz

§ 127 AußStrG ist kein Hindernis, die Inventur vorzunehmen, wenn bei widersprechenden Erbserklärungen eine bedingte Erbserklärung vorliegt, doch hat der bedingt erklärte Erbe vorläufig die Inventurskosten selbst zu tragen.Paragraph 127, AußStrG ist kein Hindernis, die Inventur vorzunehmen, wenn bei widersprechenden Erbserklärungen eine bedingte Erbserklärung vorliegt, doch hat der bedingt erklärte Erbe vorläufig die Inventurskosten selbst zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 436/24
    Entscheidungstext OGH 11.06.1924 1 Ob 436/24
    SZ 6/215
  • 5 Ob 598/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 5 Ob 598/78
    nur: § 127 AußStrG ist kein Hindernis, die Inventur vorzunehmen, wenn bei widersprechenden Erbserklärungen eine bedingte Erbserklärung vorliegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0008043

Dokumentnummer

JJR_19240611_OGH0002_0010OB00436_2400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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