RS OGH 1924/6/30 4Os205/24

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Veröffentlicht am 30.06.1924
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Rechtssatz

Es widerstreitet nicht den Bestimmungen des § 267 StPO, wenn in dem Falle, als die Anklage auf das Verbrechen nach § 139 StG lautet, den Geschwornen eine auf die Übertretung nach § 339 StG lautende Eventualfrage vorgelegt wird.Es widerstreitet nicht den Bestimmungen des Paragraph 267, StPO, wenn in dem Falle, als die Anklage auf das Verbrechen nach Paragraph 139, StG lautet, den Geschwornen eine auf die Übertretung nach Paragraph 339, StG lautende Eventualfrage vorgelegt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 205/24
    Entscheidungstext OGH 30.06.1924 4 Os 205/24
    Veröff: SSt IV/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0098732

Dokumentnummer

JJR_19240630_OGH0002_0040OS00205_2400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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