Norm
EO §390 IVGRechtssatz
Vor Ausfolgung einer Kaution nach §§ 390 oder 398 EO bedarf es einer ausdrücklichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung.Vor Ausfolgung einer Kaution nach Paragraphen 390, oder 398 EO bedarf es einer ausdrücklichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0005691Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014