RS OGH 1948/3/2 4Os314/24, 3Os765/47

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Veröffentlicht am 06.08.1924
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Rechtssatz

Der Zustimmung des Angeklagten bedarf es nicht, wenn der Gerichtshof einen unter Anklage gestellten Diebstahl im Gegensatze zu der Anklageschrift auch den Bestimmungen des § 176 I a StG unterstellt.Der Zustimmung des Angeklagten bedarf es nicht, wenn der Gerichtshof einen unter Anklage gestellten Diebstahl im Gegensatze zu der Anklageschrift auch den Bestimmungen des Paragraph 176, römisch eins a StG unterstellt.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 314/24
    Entscheidungstext OGH 06.08.1924 4 Os 314/24
  • 3 Os 765/47
    Entscheidungstext OGH 02.03.1948 3 Os 765/47
    Beisatz: Ebenso dann nicht, wenn die unter Anklage gestellte Tat von der Staatsanwaltschaft bei der Hauptverhandlung einem strengeren Strafgesetz unterstellt wird. (T1) Veröff: SSt XIX/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0098855

Dokumentnummer

JJR_19240806_OGH0002_0040OS00314_2400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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