Beisatz: Die bloße Umgestaltung von Räumen, die dem MG bereits vorher unterlagen, in anders geartete Räume oder in Räume, die anderen Zwecken dienen, sowie die bloße Zusammenlegung und Adaptierung von Mietobjekten, selbst wenn erhebliche Kosten aufgewendet werden, haben nicht mieterschutzbefreiende Wirkung. Es muß sich vielmehr um die tatsächliche Schaffung neuer, bis dahin dar nicht vorhanden gewesener Räume, zumindest aber um eine völlige Umgestaltung des Inneren eines Gebäudes, verbunden mit einem Niederreißen und der Neuherstellung von Baulichkeiten oder Teilen eines Bauwerkes handeln. (T1)
Beisatz: Da das Gesetz ausdrücklich auch die Schaffung neuer Bestandräume durch Anbauten und Zubauten in den Tatbestand einbezieht, ist es unerheblich, ob bereits vorhandene Gebäudeteile (Begrenzungsmauern) für die Gewinnung eines bisher nicht existent gewesenen Bestandraumes verwendet werden. (T2)
Beisatz: Ein Umbau im Sinne der genannten Vorschriften liegt vor, wenn durch bauliche Maßnahmen aus einem bisher zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken überhaupt ungeeigneten Raum ein im § 1 Abs 1 MG bezeichneter Raum neu geschaffen wurde. (T3) Beis wie T1
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es muß sich vielmehr um die tatsächliche Schaffung neuer, bis dahin dar nicht vorhanden gewesener Räume, zumindest aber um eine völlige Umgestaltung des Inneren eines Gebäudes, verbunden mit einem Niederreißen und der Neuherstellung von Baulichkeiten oder Teilen eines Bauwerkes handeln. (T4)
Vgl auch; Beisatz: Neuerrichtung bei Einbeziehung geringfügiger alter Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt. (T5)