RS OGH 1924/10/21 2Ob665/24

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Veröffentlicht am 21.10.1924
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Norm

GmbHG §38
  1. GmbHG § 38 heute
  2. GmbHG § 38 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Wurde ein bei der Generalversammlung gestellter Antrag durch einen gegen die Vorschrift des § 39 Abs 4 GmbHG gefaßten und daher nichtigen Beschluß abgelehnt, so kann nicht auf die Feststellung geklagt werden, daß bei der Generalversammlung ein dem Antrage stattgebender Beschluß gefaßt wurde.Wurde ein bei der Generalversammlung gestellter Antrag durch einen gegen die Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG gefaßten und daher nichtigen Beschluß abgelehnt, so kann nicht auf die Feststellung geklagt werden, daß bei der Generalversammlung ein dem Antrage stattgebender Beschluß gefaßt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 665/24
    Entscheidungstext OGH 21.10.1924 2 Ob 665/24
    Veröff: SZ 6/334

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0059731

Dokumentnummer

JJR_19241021_OGH0002_0020OB00665_2400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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