RS OGH 2020/4/23 2Ob779/24, 6Ob753/81, 7Ob573/88, 6Ob618/92, 8Ob567/93, 6Ob612/93, 3Ob520/94 (3Ob559

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1924
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Erklärung des Beklagten, das zum gemeinen Werte Fehlende nachtragen zu wollen, ist im Urteile zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0021626

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten