Norm
ABGB §1368Rechtssatz
Wurde das zur Sicherung einer Forderung bestellte Pfand einem Dritten in Verwahrung gegeben, so kann eine Ausdehnung des Pfandrechtes auf weitere Forderungen nur dadurch erfolgen, daß der Dritte hievon verständigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0032550Dokumentnummer
JJR_19241104_OGH0002_0020OB00788_2400000_001